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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1   Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Aufgabe, Vertragsgegenstand und Verwendungszweck der Sachverständigenleistungen sind mit dem Sachverständigenvertrag zu benennen. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn sie vom Sachverständigen ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

§ 2    Rechte und Pflichten
Entsprechend den geltenden Sachverständigengrundsätzen wird der Auftrag unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen bearbeitet. Mit dem Sachverständigenvertrag wird der Sachverständige ermächtigt, nach seinem Ermessen bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen Auskünfte einzuholen sowie alle angemessenen Nachforschungen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich ist dem Sachverständigen hierfür eine besondere Vollmacht auszuhändigen.

§ 3    Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber steht in der Verantwortung, den Sachverständigen zu unterstützen. Es obliegt Ihm, dem Sachverständigen die Grundlagenbeschaffung zu ermöglichen und alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und Auskünfte unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber wird den Sachverständigen von allen Vorgängen und Umständen, die für die Erstattung und den Zweck des Gutachtens von Bedeutung sein können, ohne besondere Aufforderung rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.

§ 4    Hinzuziehung von Hilfskräften und Dritten
Der Sachverständige führt ohne Vereinbarung grundsätzlich keine Bauteilöffnungen, noch chemische, physikalische oder biologische Untersuchungen durch. Der Sachverständige darf nach seinem Ermessen zur Durchführung seiner Aufgaben geeignete Hilfskräfte und Dritte heranziehen, dessen Beauftragung im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erfolgt. Erforderliche Instrumenteneinsätze und Laboruntersuchungen definiert der Sachverständige. Der Aufwendungsrahmen wird mit dem Auftraggeber im Einzelfall abgestimmt und vereinbart.

§ 5    Hinzuziehung von Sonderfachleuten oder weiteren Sachverständigen
Zur Hinzuziehung von weiteren Sonderfachleuten ist die Zustimmung des Auftraggebers erforderlich und dessen Beauftragung erfolgt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers.

§ 6    Termine
Verbindliche Termine und Fristen werden gesondert schriftlich vereinbart.

§ 7    Schweigepflicht
Der Sachverständige ist im entsprechend dem § 203 Abs. 2 Nr. 5 Strafgesetzbuch über persönliche oder geschäftliche Geheimnisse, die ihm im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit anvertraut oder bekannt gegeben wurden, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen. Der Sachverständige darf objektive Erkenntnisse aus der Sachverständigentätigkeit in neutraler Form für seine beruflichen Belange verwerten. Der Sachverständige ist zur Offenbarung nur aufgrund gesetzlicher Vorschrift befugt oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von der Schweigepflicht entbindet.

§ 8    Urheberrecht und Verwendungsrecht
Der Auftraggeber darf das Gutachten nur für den im Sachverständigenvertrag, dem Gutachten oder im angegebenen Zweck verwenden. Fotos werden generell digital gefertigt und unterliegen ebenfalls dem Urheber- und Verwendungsrecht. Eine darüber hinausgehende Verwendung des Gutachtens mit allen Anhängen oder sonstigen Einzelheiten auch auszugsweise oder sinngemäß, ist nur mit Genehmigung des Sachverständigen gestattet und zusätzlich zu honorieren.

§ 9    Vergütung
Die Vergütung des Sachverständigen richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen im Sachverständigenvertrag, den Bestimmungen des BGB und den nachfolgenden Grundlagen. Neben der Vergütung hat der Sachverständiger Anspruch auf Ersatz der vereinbarten Aufwendungen, soweit diese nicht von der Nebenkostenpauschale gedeckt werden. Der Sachverständige berechtigt, die Leistung bis zum Eingang einer angeforderter Kostenvorauszahlungen zu verweigern. Mit der Stellung der Schlussrechnung werden die durch Vorauszahlungen nicht abgedeckte Gesamtvergütung und der Anspruch auf Aufwendungsersatz fällig. Zur Vergütung und den Auslagen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.

§ 10    Zahlungen
Mit Übergabe des Gutachtens wird auch die Schlussrechnung beigefügt. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 3 Wochen nach der Gutachten- / Rechnungsübergabe zu erfolgen. Jede Zahlungserinnerung wird pauschal mit 8,00 € berechnet.

§ 11    Haftung
Der Sachverständige haftet dem Auftraggeber im Rahmen seiner Berufshaftpflicht bis zu den versicherten Deckungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Dieser Vertrag begründet keine Schutzpflichten zugunsten Dritter; die Dritthaftung ist ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 12    Kündigung
Die Kündigung des Vertrages ist schriftlich zu erklären. Als Kündigungsgrund seitens des Sachverständigen gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung die für die Durchführung der Sachverständigentätigkeit erforderlichen Unterlagen nicht zugänglich macht, die ihm sonst obliegende Mitwirkung unterlässt, den angeforderten Kostenvorschuss nicht entrichtet, eine erforderliche Zustimmung (z.B. zur notwendigen Einschaltung eines Sonderfachmannes) verweigert oder die Tätigkeit des Sachverständigen behindert. Für den Auftraggeber gilt, wenn der Sachverständige grob gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen verstößt. Im Falle einer Vertragskündigung behält der Sachverständige seinen Anspruch auf vertragliche Vergütung des Honorars und Aufwandes über die, bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung im Büro des Sachverständigen, von diesem zur Vorbereitung und Erbringung beauftragten und aufgewendeten Leistungen, ohne dass ein schriftliches Teilergebnis vorgelegt wird.

§ 13    Gerichtsstand
Soweit nicht § 38 Abs. 3 ZPO entgegensteht, ist Gerichtsstand und Erfüllungsort der Bürositz des Sachverständigen.

§ 14    Schlussbestimmungen
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag müssen schriftlich erfolgen. Falls Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der nichtigen Bestimmung soll das gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen sind durch zur Erreichung des Vertragszwecks geeignete zu ersetzen.

 

 

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